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   BSG, 17.12.1964 - 3 RK 27/62   

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https://dejure.org/1964,2242
BSG, 17.12.1964 - 3 RK 27/62 (https://dejure.org/1964,2242)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1964 - 3 RK 27/62 (https://dejure.org/1964,2242)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1964 - 3 RK 27/62 (https://dejure.org/1964,2242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Ansprüche eines Angestellten im Gaststättengewerbe auf Wohnung und Verpflegung im Sozialrecht; Festsetzung der Werte für Kost und Wohnung durch einen Arbeitgeber; Wert der den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber verabreichten verbilligten Mahlzeiten als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 22, 169
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
    Auszug aus BSG, 17.12.1964 - 3 RK 27/62
    Das bedeute, daß die Beitragspflicht von Bezügen der Sozialversicherung von deren Lohnsteuerpflicht abhängig sei (Hinweis auf BSG 15, 65).
  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 32/60
    Auszug aus BSG, 17.12.1964 - 3 RK 27/62
    Seit der Bindung des sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs an das Lohnsteuerrecht kann demnach grundsätzlich nur der Entgelt der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung zugrunde gelegt werden, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist (vgl. BSG 6, 47, 51; 16, 91, 94 und neuerlich Urteile vom 25. November 1964 - 3 RK 32/60 - und vom 17. Dezember 1964 - 3 RK 51/60 -).
  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 80/55

    Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beitragspflicht für die

    Auszug aus BSG, 17.12.1964 - 3 RK 27/62
    Seit der Bindung des sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs an das Lohnsteuerrecht kann demnach grundsätzlich nur der Entgelt der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung zugrunde gelegt werden, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist (vgl. BSG 6, 47, 51; 16, 91, 94 und neuerlich Urteile vom 25. November 1964 - 3 RK 32/60 - und vom 17. Dezember 1964 - 3 RK 51/60 -).
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 51/60

    Vereinbarung zum Ausgleich für die mit der Umstellung der Lohnabrechnung

    Auszug aus BSG, 17.12.1964 - 3 RK 27/62
    Seit der Bindung des sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs an das Lohnsteuerrecht kann demnach grundsätzlich nur der Entgelt der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung zugrunde gelegt werden, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist (vgl. BSG 6, 47, 51; 16, 91, 94 und neuerlich Urteile vom 25. November 1964 - 3 RK 32/60 - und vom 17. Dezember 1964 - 3 RK 51/60 -).
  • BFH, 24.07.1964 - VI 249/63 U

    Änderung einer höchstrichterlichen grundsätzlichen Rechtsprechung -

    Auszug aus BSG, 17.12.1964 - 3 RK 27/62
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß diejenigen Vorschriften in den LStR, die auf sogenannte "Milderungserlasse" (Steuermilderungen, die die obersten Verwaltungsbehörden allgemein aus Billigkeitsgründen auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung aF erlassen konnten; vgl. BFH, BStBl 1957 III 148) aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des GG zurückgehen und unverändert fortgelten, als Rechtsnormen anzusehen und somit allgemein verbindlich sind (vgl. BFH, BStBl 1957 III 221; BStBl 1958 III 265; BStBl 1961 III 167, 261 und neuerlich Urt. v. 24.07.1964 in NJW 1965, 222, 223).
  • BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 9/85

    Ermessen - VA mit Dauerwirkung - Vermögenswirksame Leistungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit des Essensfreibetrages von 1, 50 DM zweifelhaft sei (BFHE 82, 155, 158; 115, 268, 269 mwN; vgl hierzu auch BSGE 22, 169, 172), den Freibetrag aber als sogenannte Annehmlichkeit beurteilt und für berechtigt gehalten (BFHE 115, 268, 269; 117, 172, 174).

    Da die in Abschn 19 LStR enthaltenen Regelungen zur Abgrenzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns in der Steuerpraxis allgemein als verbindlich behandelt werden, muß dies - jedenfalls bis zu einer anderweitigen Entscheidung der zuständigen Finanzgerichte - genügen, um sie für die Bemessung des beitragspflichtigen Entgelts als verbindlich hinzunehmen (vgl BSGE 22, 169, 172 f) und den Essensfreibetrag auch bei der Ermittlung der Bruttobezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG zu berücksichtigen.

  • SG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - S 14 R 606/16

    Krankenversicherung

    Zwar besteht keine unmittelbare Rechtswirkung des Steuerrechts bzw. eine Bindungswirkung auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1964, Az.: 3 RK 27/62 und BSG, Urteil vom 18. Juni 1968, Az.: 3 RK 98/64).
  • BSG, 01.12.1977 - 12 RK 11/76

    Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus einem Partnerschaftsvertrag als einmalige

    Seitdem der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 1944, 281) den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Entgelts an das Lohnsteuerrecht gebunden hat, ist der Berechnung des Beitrags zur Sozialversicherung nur das Entgelt zugrunde zu legen, das für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist (BSGE 6, 47, 53; 16, 91, 94; 21, 48, 50; 22, 106 f; 22, 157, 160; 22, 169, 170; 24, 71, 72; BSG SozR Nrn 23 und 25 zu § 160 RVO).
  • BSG, 01.03.1978 - 12 RK 31/76

    Sozialversicherungsbeiträge - Pflicht zur Entrichtung - Lohnverschiebungen -

    legen, das für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist (BSGE 6, 47, 55; 16, 91, 94; 21, 48, 50; 22, 106f; 22, 157, 160; 22, 169, 170; 24, 71, 72; BSG SozR Nrn 25 und 25 zu 5 160 EVO; Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1977 bestimmt).
  • BSG, 18.06.1968 - 3 RK 98/64

    Leistungen des Arbeitgebers - Vergünstigte Mahlzeiten - Beitragsbemessung -

    Gemeinsamen Erlaß erstrebte Vereinfachung des Lohnabzugs nicht in vielen für die Praxis wichtigen Fällen vereitelt werden, so müssen sich die für die Abgrenzung des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts bedeutsamen allgemeinen Regelungen, zu denen auch die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) gehören, in gleicher Weise auf die Entgeltbestimmung auswirken (BSG 22, 169, 172 f; etwas anderes gilt für Einzelentscheidungen der Finanzbehörden, vgl, SozR EVO 5 160 Nro 25)° Nach den LStR in der hier maßgebenden Fassung des Jahres 1960 (Bundessteuerblatt 1960 I, 557, 549)-bleibt der Wert unentgeltlich oder verbilligt gewährter Mahlzeiten, der an sich steuerpflichtiges Arbeitsentgelt ist, aus Gründen der "Vereinfachung" insoweit lohnsteuerfrei, als "der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer täglich 1, 50 LM nicht übersteigt", Die Bemessung des Werts der Hahlzeiténâ- richtet sich dabei nach den üblichen Nittelpreisen des Verbrauchsortes (Abschn; 15 Abs° 1 Sätze 5 u° 4}, Abweichend hiervon gehört der Wert freier oder verbilligter Mahlzeiten stets zum steuer« ..5.
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